Sonntag, 12. Juni 2011

Gönninger Heimatbuch von 1952 (Teil 33): Geschichte

Ein altes Herrenrecht ist am Wasser hängen geblieben. So blieb das Fischrecht in der Wiesaz in der Herrschaft Hand, seit längerer Zeit gehört es der Gemeinde. Im ganzen Lagerbuch von 1700 steht merkwürdigerweise niemals der Name Wiesaz, sondern sie ist immer nur bezeichnet mit „der Herrschaft Bach“ oder „Bach“ schlechthin. Nach dem ge­nannten Lagerbuch genießt das Fischwasser damals der Obervogt zu Tübingen, vor der Zeit sei es von der Herrschaft selbst gefischt und genossen worden, „doch soll der Genuß gar schlecht seyn!“ Das Fischwasser beginnt im Gefäll (Wasserfall bei dem Pappenwerk) an dem herrschaftlichen Oberen Brühl und geht bis zur Bronnweiler Mark. Obwohl der „Vorhennen Bach (Forellenbach) oder Fischwasser zu Gönningen“ der Herrschaft Eigentum ist, haben die von Gönningen doch das Recht, ihre ausgedehnten Wasserwiesen daraus zu wässern, „aber der Herrschaft und den Müllern ohne Nachthail und Schaden“. Überlicherweise verlangt die Herrschaft für dieses Wässerrecht ein Wassergeld, doch ist in dem Lagerbuch nichts (oder nichts mehr) darüber berichtet.

Es fällt auch auf, daß Gönningen steuerfrei ist, d. h., es bezahlt keine jährliche Steuer, wie etwa die Orte des alten Amtes Pfullingen in ihrer Oster- und Herbststeuer. Es ist nicht bekannt, welche Ursache diese Gönninger Steuerfreiheit hat. Überhaupt muß gesagt werden, daß Gönningen im Vergleich zu vielen Orten der Nachbarschaft unverhältnismäßig beschwerdefrei ist: es bezahlt keine rechte Steuer, es ist fast nicht bekannt von allerlei Frondiensten, es müssen auch keine Jagdfronen geleistet werden, wie etwa es die Gemein­den im Ächaztal verpflichtet waren, wo die waidlustigen wirtenbergischen Fürsten ihre Jagd­sitze hatte. Möglicherweise liegt die Ursache für diese auffallende Beschwerdefreiheit in Ge­rechtigkeiten, die einstmals der Stadt vom Stadtherren verliehen worden sind.

Bemerkenswert ist, was das Lagerbuch über „eines Schulthaißen Beynutzung“ enthält. Dem­nach hat der Schulthaiß zu Gönningen, also der Mann, welche die herrschaftlichen Rechte und Einkünfte am Ort wahrnimmt, keine andere „Beinutzung“ im Sinne eines Entgelts für sei­ne Mühe, als daß ihm in allen Schatzungen und in allen bürgerlichen Beschwerden seitens des Fleckens Gönningen von seinem schatzbaren Vermögen 100 Gulden frei gelassen werden.


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